Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeine Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich

1. In den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird die Möller Telekommunikation Solingen GmbH, Elisabeth-Selbert Straße 15
, 40764 Langenfeld, mit dem Begriff „Lieferant“ bezeichnet. Der Vertragspartner des Lieferanten ist der „Besteller“, das abzuschließende Vertragsverhältnis der „Vertrag“. Gegenstand der vertraglichen Pflichten des Lieferanten, auch sofern dieser auf die Erbringung von Leistungen gerichtet ist, ist die „Lieferung“.

2. Alle Lieferungen des Lieferanten erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle Folgegeschäfte. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn der Lieferant ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Lieferant in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten zugleich die gesetzlich geforderten Informationen nach den Regelungen der §§ 312 b – 312 e BGB in Verbindung mit der Verordnung über Informationspflichten nach Bürgerlichem Recht.

§ 2  Zustandekommen des Vertrages, Unterlagen

1. Der Vertrag zwischen dem Besteller und dem Lieferanten kommt so zustande, dass der Besteller aus den auf der Webseite des Lieferanten präsentieren Waren einen Warenkorb zusammenstellt, der beliebig geändert oder geleert werden kann. Die auf der Webseite des Lieferanten präsentierten Waren sind kein Angebot des Lieferanten, sondern stellen lediglich eine Einladung an den Besteller zur Abgabe eines Angebots dar. Wenn sich alle gewünschten Waren im Warenkorb befinden, klickt der Besteller auf den Button „Bestellung abschicken“, wodurch gegenüber dem Lieferanten eine verbindliche Bestellung hinsichtlich aller im Warenkorb befindlichen Waren abgegeben wird. Wenn der Besteller erstmals beim Lieferanten bestellt, müssen bei der Bestellung die persönlichen Daten eingetragen werden. Die Bestellung kann nur abgegeben werden, wenn der Besteller bestätigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelesen zu haben; diese werden Bestandteil des Vertrags. Der Lieferant überprüft die Bestellung und schickt dem Besteller auf elektronischem Weg eine Bestätigung der Bestellung. Erst mit dieser Bestätigung durch den Lieferanten ist der Vertrag mit dem Besteller zustande gekommen. Der Kaufpreis wird sofort mit der Bestellung fällig. Der Lieferant behält sich vor, keine Bestellungen anzunehmen, die über haushaltsübliche Mengen hinausgehen.

2. Der Lieferant behält sich an allen Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Mustern, Proben, Abbildungen oder sonstigen Unterlagen („Unterlagen“), die er dem Besteller zur Verfügung stellt, sämtliche Rechte uneingeschränkt vor. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten ist der Besteller weder berechtigt, die Unterlagen selbst, noch deren Inhalt, Dritten zugänglich zu machen. Auf Verlangen des Lieferanten ist der Besteller verpflichtet, sämtliche Unterlagen unverzüglich und vollständig an den Lieferanten herauszugeben, wenn sie vom Besteller im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden.

§ 3 Vorbehalt abweichender Lieferung

Der Lieferant behält sich vor, anstelle der bestellten Ware eine in Qualität und Preis gleichwertige Lieferung zu erbringen. Ferner behält sich der Lieferant vor, von der Lieferung der Ware im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit abzusehen.

§ 4 Liefertermine

1. Nach Bestätigung der Bestellung des Bestellers übergibt der Lieferant die Waren an seinen jeweiligen Lieferpartner. Der Lieferant ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese dem Besteller zumutbar sind.

2. Im übrigen sind Angaben zu Lieferterminen nur dann verbindlich, wenn der Lieferant ihre Verbindlichkeit schriftlich bestätigt hat. Die Einhaltung eines durch den Lieferanten als verbindlich bestätigten Liefertermins setzt die Abklärung aller technischer sowie produktspezifische Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher Pflichten und Obliegenheiten des Bestellers voraus.

3. Höhere Gewalt, Streik sowie andere von dem Lieferanten nicht zu vertretende Leistungshindernisse verlängern vereinbarte Lieferfristen um die Dauer der Behinderung. Das gleiche gilt, sofern die vorstehend genannten Leistungshindernisse bei Vorlieferanten des Lieferanten eintreten.

§ 5 Warenmerkmale, Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

1. Für unsere Lieferungen gelten unsere Preise zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung. Sämtliche Preise sind Bruttopreise und verstehen sich zuzüglich anfallenden Fracht- und Verpackungskosten. Die Höhe der Versandkosten richtet sich nach dem Gewicht der Lieferung sowie nach der Versendungsart, die der Besteller selbst wählen kann. Die Beschreibung der wesentlichen Merkmale der angebotenen Waren, deren Preise und die sonstigen Preisbestandteile finden sich unmittelbar im Warenangebot. Der Abzug von Skonto bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.

2. Für die Zahlung kann der Besteller wählen zwischen Kreditkartenzahlung, Bankeinzug (nur in Deutschland) und Nachnahme (nur in Deutschland), die eine Nachnahmegebühr auslöst. Diskontspesen, Gebühren und sonstige Kosten trägt der Besteller.

3. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist dem Besteller nur gestattet, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Lieferanten anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur befugt, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Widerrufsrecht

Soweit der Besteller Verbraucher ist, steht ihm nach § 312 d BGB in Bezug auf gekaufte Waren ein Widerrufsrecht entsprechend folgender Belehrung zu:
a) Widerrufsrecht Der Besteller kann die Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Ware widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Ware. Der Widerruf ist zu richten an:

Christian Kern
Möller Telekommunikation Solingen GmbH
Elisabeth-Selbert Straße 15
40764 Langenfeld

b) Widerrufsfolgen Im Falle einer wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) herauszugeben. Kann der Besteller die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss der Besteller insoweit Wertersatz leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen kann die Wertersatzpflicht vermieden werden, indem die Ware nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch genommen und alles unterlassen wird, was deren Wert beeinträchtigt. Der Besteller hat die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Bestellwert einen Betrag von € 40,00 nicht übersteigt oder wenn der Besteller bei einem höheren Bestellwert zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder einer vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht hat. Andersfalls ist die Rücksendung für den Besteller kostenfrei. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen muss der Besteller innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Widerrufserklärung erfüllen.

Sofern der Lieferant den gesetzlichen Informationspflichten nicht vollständig nachkommt, kann das Widerrufs- und Rückgaberecht binnen einer Frist von sechs Monaten nach erfolgter Bestätigung der Bestellung ausgeübt werden.
Ende der Widerrufsbelehrung

§ 7 Abnahmeverzug, Annahmeverzug

1. Im Falle der Nichtabnahme der Ware kann der Lieferant von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
2. Verlangt der Lieferant Schadensersatz wegen der Nichtabnahme, so beträgt dieser 15% des jeweiligen Bestellpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Lieferant einen höheren oder der Besteller einen geringeren Schaden nachweist.
3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, ist der Lieferant berechtigt, Ersatz des ihm entstandenen Schadens und der Mehraufwendungen, insbesondere der Lagerkosten, zu verlangen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzuges bzw. des Ausbleibens der Mitwirkungshandlung auf den Besteller über.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Der Lieferant behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Lieferanten in eine laufende Rechnung aufgenommen werden. In diesem Fall erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den gezogenen und von dem Besteller anerkannten Saldo (Kontokorrent-Vorbehalt).

2. Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware für den Lieferanten unentgeltlich und hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z. B. Feuer, Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Wasser in branchenüblichem Umfang, aber mindestens in Höhe des Einkaufswertes auf eigene Kosten zu versichern. Der Besteller tritt bereits jetzt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der vorgenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Lieferanten in Höhe des Fakturaendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Der Lieferant nimmt diese Abtretung an.

3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme der gelieferten Ware durch den Lieferanten liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, der Lieferant hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferanten liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Lieferant gem. § 771 ZPO Klage erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferanten die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den dem Lieferanten entstandenen Ausfall. Der Lieferant kann sich aus der zurückgenommen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.

4. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu verkaufen; er tritt dem Lieferanten jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des ihm von den Lieferanten berechneten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Der Lieferant nimmt die Abtretung an. Stellt der Besteller die Forderung aus einer Weiterveräußerung der gelieferten Ware in ein mit seinem Abnehmer bestehendes Kontokorrentverhältnis ein, so ist die Kontokorrentforderungen in Höhe des anerkannten Saldos abgetreten; gleiches gilt für den kausalen Saldo im Falle der Insolvenz des Bestellers. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferanten, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Lieferant verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ihm gegenüber ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Die Einziehungsermächtigung erlischt ohne dass es einer Erklärung seitens des Lieferanten bedarf bei Zahlungsverzug des Bestellers sowie bei Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers. Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers sowie bei Vorliegen anderer sachlicher Gründe ist der Lieferant zum Widerruf der Einziehungsermächtigung berechtigt. Erlischt die Einziehungsermächtigung oder hat der Lieferant die Einziehungsermächtigung widerrufen, ist der Lieferant von dem Besteller bevollmächtigt, dessen Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen. Auf Verlangen des Lieferanten ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferanten die abgetretene Forderung (nach Grund und Höhe) und deren Schuldner (nach Name und aktueller Anschrift) bekannt zugeben und dem Lieferanten alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen (z. B. Bestellungen, Lieferscheine, Rechnungen etc.) auszuhändigen und alle von den Lieferanten gewünschten, für die Geltendmachung der Forderung sachdienlichen Auskünfte zu erteilen und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen.

5. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt stets für den Lieferanten, ohne dass der Lieferant hieraus in irgendeiner Weise verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Lieferanten. Wird die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

6. Wird die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgte die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für den Lieferanten.

7. Die Befugnisse des Bestellers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr die Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch den Lieferanten infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.

8. Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers oder eines durch die Übersicherung des Lieferanten beeinträchtigten Dritten freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.

§ 9 Sachmängelhaftung

1. Gegenüber Verbrauchern

Sofern der Besteller Verbraucher ist, richtet sich die Sachmängelhaftung nach dem Gesetz. Hiernach gilt die nachfolgend wiedergegebene Gesetzeslage:

Ist die von dem Lieferanten gelieferte Ware mangelhaft, kann der Besteller zunächst die Nacherfüllung in Form der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung verlangen. Die gewählte Form der Nacherfüllung kann der Lieferant im Fall der Unverhältnismäßigkeit verweigern. Verweigert der Lieferant die Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit insgesamt, ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, den Kaufpreis zu mindern, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.

Die vorgenannten Mängelansprüche verjähren in einer Frist von zwei Jahren, die mit der Ablieferung der Ware zu laufen beginnt. Im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, die mit Schluss des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Besteller Kenntnis von der Arglist erhält.

2. Gegenüber Unternehmern

Sofern der Besteller Unternehmer ist, gilt folgendes:
Der Besteller ist verpflichtet, die Ware unmittelbar nach Übergabe zu untersuchen. Die bei der Untersuchung der Ware nach Übergabe erkennbaren Mängel hat der Besteller dem Lieferanten unverzüglich, sonstige Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung, jeweils unter beschreibender Bezeichnung des Mangels und dem Zeitpunkt der Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Kommt der Besteller dieser Anzeigepflicht nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig nach, gilt die Ware als vom Besteller genehmigt. Der Besteller kann zunächst nur Nacherfüllung gegenüber dem Lieferanten verlangen. Der Lieferant kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache vornehmen. Schlägt die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehl, gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Soweit der Lieferant dem Besteller wegen des Bestehens von Sachmängeln verpflichtet ist, verjähren die entsprechenden Ansprüche des Bestellers (Unternehmers) ein Jahr nach Ablieferung der Ware.

3. Ansprüche wegen Sachmängeln sind ausgeschlossen, sofern diese auf einer fehlerhaften Bedienung oder nachlässigen Behandlung des Liefergegenstandes beruhen.

4. Die bloße Präsentation von Waren ist als reine Leistungsbeschreibung der Ware zu sehen und stellt keine Garantie für die Beschaffenheit der Waren dar.

§ 10 Haftung und Haftungsbeschränkung

Eine unbegrenzte Haftung des Lieferanten – gleich aus welchem Rechtsgrund – tritt nur ein, wenn der Schaden
a) durch schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursacht worden ist und Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen,
b) auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten zurückzuführen ist,
oder
c) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Darüber hinaus haftet der Lieferant uneingeschränkt für Schäden, die von der Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, wie etwa dem Produkthaftungsgesetz, umfasst werden.

Haftet der Lieferant gem. a) für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, so ist die Haftung auf Ersatz des Schadens begrenzt, mit dessen Entstehen der Lieferant bei Vertragsabschluss aufgrund der ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste.

Darüber hinaus ist eine Haftung des Lieferanten, soweit nicht zwingende Rechtsvorschriften entgegenstehen, ausgeschlossen.

Soweit die Haftung vorstehend ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen.

§ 11 Software, Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

1. Der Lieferant gewährt dem Besteller eine nicht-ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz zur Installierung und Nutzung der mit der Ware eventuell überlassenen Software, begrenzt auf die Zwecke der Nutzung derjenigen Ware, für die die Software bereitgestellt wird.

2. Zu folgenden Handlungen ist der Besteller nicht berechtigt: (a) Übersetzung, Bearbeitung, Arrangement oder sonstige Umarbeitung der Software, es sei denn dies ist durch anwendbare Rechtsnormen gestattet; (b) Modifikation, Nachahmung, sog. Reverse-Engineering oder Erstellung einer abgeleiteten Version der Software oder von Teilen hiervon; (c) Vervielfältigung der Software, wenn und soweit nicht ausdrücklich in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen erlaubt; (d) Entfernung oder Änderung von Marken, Urheber- oder anderen Schutzrechtsvermerken von der Software.

3. Soweit nicht ausdrücklich abweichend in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt, wird die Software gegenüber dem Besteller lizenziert und nicht verkauft. Sämtliche Eigentums- und sonstigen Rechte an und in Bezug auf die Software verbleiben ausschließlich beim Lieferant und/oder deren Lizenzgeber(n).

4. Sofern zwischen dem Lieferanten und dem Besteller nicht abweichend vereinbart, ist der Lieferant verpflichtet, die Lieferung nur in dem Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu erbringen. Wenn und soweit ein Dritter gegen den Kunden berechtigte Ansprüche wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urhebeberrechts (nachfolgend „Schutzrechte“) durch eine vom Lieferant entwickelte und/oder erbrachte Leistung geltend macht, haftet der Lieferant, soweit keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen, wie folgt:

a) Der Lieferant wird nach seiner Wahl auf seine Kosten entweder ein Nutzungsrecht für die entwickelte und/oder erbrachte Leistung erwirken, die Leistung so ändern, dass das Schutzrecht nicht mehr verletzt wird, die Leistung austauschen, wenn die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung der Leistung dadurch nicht beeinträchtigt wird oder die Leistung zurücknehmen und dem Besteller den hierfür gezahlten Preis abzüglich eines etwaig entstandenen Wertverlustes der Leistung erstatten. Wenn und soweit der Lieferant dem Besteller durch die in Satz 1 genannten Maßnahmen nicht endgültig das vertraglich geschuldete Nutzungsrecht einräumen kann, ist der Besteller nach angemessener Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten;
b) Der Lieferant ist nur dann zu den in a) Satz 1 genannten Maßnahmen verpflichtet, wenn der Besteller dem Lieferant die von dem Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich und unter bezeichnender Beschreibung der Verletzung anzeigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der Besteller dem Lieferant alle Entscheidungsbefugnisse über die Rechtsverteidigung und die Durchführung von Vergleichsverhandlungen uneingeschränkt einräumt. Stellt der Besteller die Nutzung der Leistung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, dem Dritten gegenüber darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

5. Ansprüche des Bestellers nach Abs. 4. sind ausgeschlossen, wenn und soweit der Besteller die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, wenn und soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferant nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Leistung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferant erbrachten Leistungen eingesetzt wird.

6. Der Besteller ist verpflichtet, den Lieferant nach besten Kräften bei der Verteidigung gegen die Schutzrechtsverletzung zu unterstützen.

7. Vom Lieferant zur Verfügung gestellte Programme und dazugehörige Dokumentationen sind nur für den eigenen Gebrauch des Bestellers im Rahmen einer einfachen, nicht übertragbaren Lizenz bestimmt, und zwar ausschließlich auf vom Lieferant gelieferten Leistungen. Der Besteller darf diese Programme und Dokumentationen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten Dritten nicht zugänglich machen, auch nicht bei Weiterveräußerung der Hardware des Lieferanten. Kopien dürfen – ohne Übernahme von Kosten oder Haftung durch den Lieferant – lediglich für Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt werden. Soweit Originale einen auf Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser vom Besteller auch auf Kopien anzubringen.

§ 12 Identität und Anschrift des Lieferanten

Christian Kern
Telekommunikation Solingen Möller GmbH
Elisabeth-Selbert Straße 15
40764 Langenfeld

§ 13 Datenschutz

Der Lieferant erhebt, verarbeitet, nutzt und speichert personenbezogene Daten der Besteller unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und nur, soweit dies zur Begründung, Ausgestaltung oder Änderung des Vertrages erforderlich ist. Zur Datenweitergabe an Dritte ist der Lieferant nur berechtigt, soweit dies zur Erfüllung bzw. Verfolgung der vertraglichen Rechte erforderlich ist. Der Besteller willigt in die Erhebung, Verarbeitung, Nutzung und Speicherung sowie Weitergabe im vorgenannten Umfang ausdrücklich ein. Weitere bzw. ergänzende Datenschutzbestimmungen finden Sie hier: https://headsetshop24.de/datenschutz/

§ 14 Schlussbestimmungen

1. Für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (EKG) sowie die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (EAG) ist, soweit gesetzlich möglich, ausgeschlossen.

2. Erfüllungsort ist Solingen v.d.H.

3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschl. Wechsel- und Scheckforderungen der Sitz des Lieferanten. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegte oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

4. Falls einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein sollten oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt das Gesetz.